Statuten

Art. 1: Name, Dauer und Sitz
Unter dem Namen Genossenschaft Netz Soziale Ökonomie besteht auf unbestimmte Dauer eine Genossenschaft gemäss Art. 828 ff. OR mit Sitz in Basel.

Art. 2: Zweck
Die Genossenschaft bezweckt die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder in
gemeinsamer Selbsthilfe.

Zu diesem Zweck verbindet und vernetzt sie demokratisch organisierte Organisationen wie Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, Aktiengesellschaften etc., in denen mindestens die Personalpolitik und die Gewinnverteilungspolitik durch die MitarbeiterInnen, resp. Mitglieder der Organisation bestimmt wird.

Insbesondere dient das Bestreben der Genossenschaft der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen.

Art 3: Mittel
Die Höhe des Genossenschaftskapitals ist nach oben unbeschränkt. Die Genossenschaft beschafft sich die Mittel durch die Ausgabe von Anteilscheinen, Jahresgebühren in der Höhe der gezeichneten Anteilscheine, aus einem allfälligen Ertragsüberschuss, Spenden, zinslose Darlehen und Zuwendungen Dritter.

Art. 4: Haftung
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet ausschliesslich das Genossenschaftsvermögen. Eine Nachschusspflicht besteht nicht.

Art. 5: Mitgliedschaft
5.1. Die Mitgliedschaft kann jede juristische Person beantragen, die sich finanziell an der Genossenschaft und an der Förderung der Genossenschaft beteiligt. Einzelpersonen, Einzelfirmen, einfache Personengesellschaften können sich zu juristischen Personen vereinen und als solche der Genossenschaft beitreten.
5.2. Die Mitgliedschaft wird durch die Übernahme und Einzahlung eines Anteilscheines erworben. Die Anteilscheine werden im Nominalwert von sFr. 200.- gezeichnet. Organisationen mit mehr als 6 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen verpflichten sich insgesamt zur Zeichnung von einem Anteilschein auf 3 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Erhöht sich die Anzahl der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, werden die Anteilscheine im Verhältnis – 3 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu 1 Anteilschein à sFr. 200.- aufgestockt. Diese Regelung bezieht sich auf Festanstellungen mit Teil- oder Vollzeitpensen.
Über diese Pflichtanteilscheine hinaus können weitere Anteilscheine erworben werden.
5.3. Die Anteilscheine lauten auf den Namen der juristischen Person und sind nicht übertragbar.
5.4. Die Anteilscheine werden nicht verzinst.
5.5. Der Beitritt erfordert eine schriftliche Erklärung.
5.6. Über die provisorische Aufnahme in die Genossenschaft entscheidet der Vorstand.
Über die definitive Aufnahme entscheidet die Generalversammlung.

Art. 6: Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlöscht durch Austritt oder Ausschluss.
6.1. Der Austritt kann nur unter Berücksichtigung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Die Rückzahlung der Anteilscheine erfolgt innerhalb von 12 Monaten nach dem Austritt.
6.2. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Generalversammlung aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden, wenn dieses gegen die Statuten und Reglemente der Genossenschaft verstösst oder wenn es den Interessen der übrigen Mitglieder der Genossenschaft in schwerwiegender Weise zuwiderhandelt.
Vorbehalten bleibt Art. 846 Abs. 3 OR.
6.3. Im Rahmen von Art. 842 Abs. 2 OR kann die Generalversammlung der Genossenschaft eine Austrittsgebühr festsetzen.

Art. 7: Reinertrag, Liquidationserlös
Ein Reinertrag der Genossenschaft darf nur zur Erfüllung des statutarischen Zwecks verwendet werden.
Ein eventueller Liquidationserlös darf nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

Art. 8: Generalversammlung (GV)
Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung. Ihr stehen folgende unentziehbare Rechte zu:

  • Festsetzung und Änderung der Statuten, sowie Auflösung der Genossenschaft.
  • Aufnahme und Ausschluss der GenossenschafterInnen.
  • Wahl des Vorstandes, des Aufsichtsrates und der Kontrollstelle.
    Abwahl eines Mitgliedes des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder der Kontrollstelle.
  • Bestimmung über die Verwendung des Reinertrages.
  • Genehmigung des Jahresprogrammes, der Betriebsrechnung und der Bilanz und Festsetzung des Jahresbeitrages.
  • Beschlussfassung über Gegenstände, die der GV durch Gesetz oder Statuten vorbehalten sind.

8.1. Jedes Genossenschaftsmitglied hat in der GV eine Stimme.
8.2. Die GV fasst ihre Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
8.3. Änderung der Statuten und die Auflösung der Genossenschaft bedürfen 3/4 der abgegebenen Stimmen.
8.4. Die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern sowie die Abwahl eines Mitglieds des Vorstandes und des Aufsichtsrates bedürfen 2/3 der abgegebenen Stimmen. Art. 889 und 914
Ziff. 11 OR bleiben vorbehalten.
8.5. Die Änderung des Zweckes bedarf einer 3/4-Mehrheit aller GenossenschafterInnen.
8.6. Bei Beschlüssen über die Entlastung des Vorstandes haben die Mitglieder des Vorstandes kein Stimmrecht.
Bei Beschlüssen über die Entlastung des Aufsichtsrates haben die Mitglieder des Aufsichtsrates kein Stimmrecht.
8.7. In der Generalversammlung kann sich ein Mitglied mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Ein Mitglied kann jedoch nicht mehr als ein anderes Mitglied vertreten.
8.8. Bei der Wahl von Vertretern und Vertreterinnen in die verschiedenen Gremien achtet die Genossenschaftsversammlung auf eine angemessene Vertretung der Geschlechter.

Art. 9: Einberufung der Generalversammlung
9.1. Die Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die GenossenschafterInnen sind wenigstens acht Wochen vor der Generalversammlung schriftlich einzuladen, die Traktandenliste und Anträge auf Statutenänderungen müssen der Einladung beiliegen. Anträge von GenossenschafterInnen sind wenigstens 14 Tage vor der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
9.2. Die ordentliche Generalversammlung wird jedes Jahr innerhalb von 3 Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres abgehalten. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
9.3. Ausserordentliche Generalversammlungen finden nach Bedarf auf Beschluss des Vorstandes oder des Aufsichtsrates statt, oder wenn 1/10 aller Mitglieder schriftlich die Einberufung verlangen.

Art. 10: Vorstand (Verwaltung)
Der Vorstand erhält die geschäftsleitende Funktion.
10.1. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Nicht mehr als ein Drittel der Sitze darf von GenossenschafterInnen belegt werden, die in einem Arbeitsverhältnis mit der Genossenschaft stehen.
Die Zusammensetzung des Vorstandes wiederspiegelt die Pluralität der Mitglieder der Genossenschaft.
10.2. Zur Beschlussfassung bedarf es mindestens der Hälfte der Mitglieder des Vorstandes.

Art 11: Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat beaufsichtigt die gesamte Tätigkeit des Vorstandes, wie auch der Organisation insgesamt zu Handen der Generalversammlung. Bei Bedarf hat er eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen.
11.1. Der Aufsichtsrat wird auf vier Jahre gewählt. Er besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören. Die Amtsdauer ist auf 8 Jahre beschränkt.
Die Arbeit des Aufsichtsrates erfolgt ehrenamtlich.
Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates wiederspiegelt die Pluralität der Mitglieder der Genossenschaft.
11.2. Zur Beschlussfassung bedarf es mindestens der Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrates.

Art. 12: Kontrollstelle
Die GV wählt eine Kontrollstelle gemäss Art. 906 OR. Mitglieder der Kontrollstelle dürfen nicht dem Vorstand oder dem Aufsichtsrates angehören. Die Mitglieder der Kontrollstelle werden jährlich gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Art. 13: Bekanntmachung
Die Bekanntmachungen erfolgen im Schweizerischen Handelsamtsblatt, die Mitteilungen an die GenossenschafterInnen durch Brief.

Basel, den 21. November 1998